Gesetze / Berufsbildungsgesetz

BBiG

§ 19 Fortzahlung der Vergütung

Stand: 30.04.2025

Bund4 Fassungen71 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/19#abs-1 (1) Auszubildenden ist die Vergütung auch zu zahlen

1.
für die Zeit der Freistellung (§ 15),
2.
bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn sie
a)
sich für die Berufsausbildung bereithalten, diese aber ausfällt oder
b)
aus einem sonstigen, in ihrer Person liegenden Grund unverschuldet verhindert sind, ihre Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/19#abs-2 (2) Können Auszubildende während der Zeit, für welche die Vergütung fortzuzahlen ist, aus berechtigtem Grund Sachleistungen nicht abnehmen, so sind diese nach den Sachbezugswerten (§ 17 Absatz 6) abzugelten.

§ 18 § 20