Gesetze / Berufsbildungsgesetz
BBiG§ 19 Fortzahlung der Vergütung
Stand: 30.04.2025
Wird zitiert von 71
Nach Gewicht
- VG Ansbach, 16.12.2022 – AN 18 K 21.01648
- BAG, 17.07.2007 – 9 AZR 1031/06Zitiert von 22
- LAG Baden-Württemberg, 14.01.2015 – 13 Sa 73/14
- LAG Baden-Württemberg, 17.02.2006 – 7 Sa 100/05Zitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 02.04.2024 – 14 LC 156/22Zitiert von 2
- BAG, 01.12.2004 – 7 AZR 129/04Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- ArbG Heilbronn, 20.03.2026 – 7 Ca 440/25
- VG München, 20.11.2025 – M 26b K 24.456
- VG Münster, 23.04.2024 – 5 K 2977/22Zitiert von 4
71 Entscheidungen zu § 19 BBiG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 19 BBiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/19#abs-1 (1) Auszubildenden ist die Vergütung auch zu zahlen
1.
für die Zeit der Freistellung (§ 15),
2.
bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn sie
a)
sich für die Berufsausbildung bereithalten, diese aber ausfällt oder
b)
aus einem sonstigen, in ihrer Person liegenden Grund unverschuldet verhindert sind, ihre Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/19#abs-2 (2) Können Auszubildende während der Zeit, für welche die Vergütung fortzuzahlen ist, aus berechtigtem Grund Sachleistungen nicht abnehmen, so sind diese nach den Sachbezugswerten (§ 17 Absatz 6) abzugelten.